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A 2019 14

KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)

Graubünden · 2019-06-25 · Deutsch GR
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Kantons- und direkte Bundessteuer (Revision) | Steuern der jur. Personen

Erwägungen (11 Absätze)

E. 4 Mit Revisionsentscheid vom 5. März 2019 trat die Steuerverwaltung auf das Revisionsgesuch vom 18. Februar 2019 nicht ein. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die A._____ GmbH bei zumutbarer Sorg- falt bereits innerhalb der Einsprachefrist hätte geltend machen können, was sie nun vorbringe.

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Nichteintretensent- scheid vom 5. März 2019 das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Re- vision. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass es der Beschwer- deführerin ohne Weiteres möglich gewesen wäre, rechtzeitig, d.h. inner-

- 9 - halb der Frist, Einsprache zu erheben und geltend zu machen sowie zu belegen, dass die in der Verfügung vom 6. November 2018 betreffend Kan- tonssteuern 2017 veranlagten Werte nicht korrekt seien bzw. die erfolgte Aufrechnung des privaten Mietzinsanteils zu hoch sei.

E. 4.2 Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdegegnerin am

6. November 2018 die definitive Veranlagungsverfügung zu den Kantons- steuern 2017 erliess (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 3 S. 1). Diese Veranlagungsverfügung wurde der Beschwerdeführerin ordnungs- gemäss, d.h. schriftlich sowie mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, eröffnet (vgl. Art. 132 Abs. 1 StG) (vgl. Bg-act. 3). Sodann ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin vor der Beschwerdegegnerin nie erklärte, ge- gen die besagte Veranlagungsverfügung Einsprache zu erheben, weshalb sie in Rechtskraft erwuchs. Ferner ist aus der definitiven Veranlagungsver- fügung bezüglich Kantonssteuern 2017 vom 6. November 2018 auf den ersten Blick ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin einen Privatanteil von Fr. 25'400.-- für die private Nutzung der Mieträumlichkeiten hinzurech- nete (vgl. Bg-act. 3 S. 1). Unter dem Titel "Abweichungen gegenüber Selbstdeklaration/Bemerkungen" wurde die Beschwerdeführerin ausser- dem explizit auf die erwähnte Aufrechnung aufmerksam gemacht (vgl. Bg- act. 3 S. 2). Der Beschwerdeführerin hätte dementsprechend bei der Über- prüfung der besagten Veranlagungsverfügung auffallen müssen, dass ̶ wie sie behauptet ̶ der private Mietzinsanteil zu hoch veranlagt worden war. Es wäre der Beschwerdeführerin somit schon im ordentlichen Rechtsmit- telverfahren, d.h. innert der 30-tägigen Frist, möglich gewesen, gegen die definitive Veranlagungsverfügung betreffend Kantonssteuern 2017 vom 6. November 2018 Einsprache zu erheben. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Einsprachefrist trotz der klar aus der erwähnten Veranlagungsverfügung hervorgehenden Abweichung von der Selbstde- klaration unbenutzt verstreichen liess, trifft sie das alleinige Verschulden daran und sie hat die Folgen ihrer Sorgfaltspflichtverletzung selber zu ver- antworten und zu tragen. Vor diesem Hintergrund erhellt, dass die Be-

- 10 - schwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch der Beschwer- deführerin vom 18. Februar 2019 eingetreten ist.

E. 5 Am 28. März 2019 erhob die A._____ GmbH (nachfolgend: Beschwerde- führerin) gegen den Revisionsentscheid vom 5. März 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte sinn- gemäss, die Steuerverwaltung sei zu verpflichten, auf das Revisionsge- such vom 18. Februar 2019 einzutreten und es sei dem dort gestellten An- trag stattzugeben. Wie bereits im besagten Revisionsgesuch wurde im We- sentlichen geltend gemacht, dass für die gesamte gewerbliche Nutzung le- diglich Fr. 450.-- anerkannt und die restlichen Fr. 25'400.-- als Privatnut- zung der Mieträumlichkeiten aufgerechnet worden seien.

E. 5.1 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor, dass gemäss Art. 150 DBG Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräf- tigen Verfügungen und Entscheiden innert fünf Jahren berichtigt werden könnten.

E. 5.2 In Bezug auf die Kantonssteuern wird die Berichtigung in Art. 144 StG ge- regelt. Danach sind Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräfti- gen Verfügungen und Entscheiden innert fünf Jahren seit der Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde zu berichtigen, der sie un- terlaufen sind (Abs. 1). Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass rechtskräftige Verfügungen und Entscheide, die aufgrund eines blos- sen "Kanzleifehlers" den wirklichen Willen der betreffenden Steuer- oder Steuergerichtsbehörde unzutreffend zum Ausdruck bringen, möglichst formlos korrigiert werden können. Berichtigungsfähige Kanzleifehler haben den Ausdruck des Verfügungsinhalts und des behördlichen Willens, also die Willensäusserung zum Gegenstand. Es geht damit um die Klarstellung eines Erklärungsirrtums, in welchem sich die Veranlagungsbehörde be- fand. Kennzeichnend für Kanzleifehler ist, dass sie bei der behördlichen "Handarbeit" auftreten. Solchen Unstimmigkeiten stehen die Fehler bei der "Kopfarbeit" gegenüber. Ein inhaltlicher Fehler der Verfügung und damit der Willensbildung der Veranlagungsbehörde liegt vor, wenn die Verfügung auf einer unzutreffenden tatbeständlichen oder rechtlichen Würdigung be- ruht, ungeachtet dessen, ob für die steuerpflichtige Person erkennbar ist, dass die Behörde sich in einem Sach- oder Rechtsirrtum und damit einem eigentlichen Grundlagenirrtum befand. Derartige Veranlagungsfehler sind nicht berichtigungsweise, sondern im Rechtsmittelweg geltend zu machen (vgl. ZWEIFEL/CASANOVA/BEUSCH/ HUNZIKER, Schweizerisches Steuerver- fahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, § 26 Rz. 92).

- 11 -

E. 5.3 Vorliegend liegt kein Mangel in der Willensäusserung der Beschwerdegeg- nerin vor. Die Beschwerdegegnerin nahm die Hinzurechnung des Privatan- teils von Fr. 25'400.-- für die private Nutzung der Mieträumlichkeiten in der definitiven Veranlagungsverfügung betreffend Kantonssteuern 2017 vom 6. November 2018 bewusst vor. Mit dieser Aufrechnung brachte die Be- schwerdegegnerin ihren wirklichen Willen zutreffend zum Ausdruck. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte inhaltliche Fehler der be- sagten Veranlagungsverfügung steht nach dem vorstehend Gesagten ei- ner Berichtigung gestützt Art. 144 Abs. 1 StG nicht offen. 6. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StG zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch der Beschwer- deführerin vom 18. Februar 2019 eingetreten ist. Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen steht in der Regel keine Parteientschädigung zu, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigt, von die- sem Grundsatz abzuweichen.

E. 6 Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2019 beantragte die Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, so- weit darauf einzutreten sei. In Bezug auf die direkte Bundessteuer 2017 könne gegen den Revisionsentscheid vom 5. März 2019 bei der Beschwer- degegnerin Einsprache erhoben werden. Diesbezüglich sei das Verwal- tungsgericht somit nicht zuständig. Sodann sei die definitive Veranlagungs- verfügung für die Kantonssteuern 2017 vom 6. November 2018 schriftlich sowie mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen mitgeteilt und somit ord- nungsgemäss eröffnet worden. Die veranlagten Werte seien klar aus dieser

- 4 - Veranlagungsverfügung ersichtlich gewesen. Unter "Abweichungen ge- genüber Selbstdeklaration/Bemerkungen" sei ausdrücklich auf die Aufrech- nung von Fr. 25'400.-- hingewiesen worden. Zudem sei die Buchhalterin der Beschwerdeführerin mit der betreffenden Aufrechnung einverstanden gewesen. Gegen die besagte Veranlagungsverfügung habe die Beschwer- deführerin kein Rechtsmittel erhoben. Wenn sie trotz der klar ausgewiese- nen Abweichung von der Steuererklärung nichts unternehme, insb. die Rechtsmittelfrist unbenutzt verstreichen lasse, so habe sie die Folgen ihrer Sorgfaltspflichtverletzung selbst zu verantworten und zu tragen. Es wäre der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar gewesen, rechtzeitig, d.h. innerhalb der Frist, Einsprache zu erheben und geltend zu machen sowie zu belegen, dass die in der Verfügung vom 6. November 2018 ver- anlagten Werte nicht korrekt seien bzw. die Aufrechnung des privaten Miet- zinsanteils zu hoch sei. Schliesslich handle es sich nur um einen berichti- gungsfähigen Kanzleifehler, wenn seitens der Veranlagungsbehörde ein Mangel in der Willensäusserung vorliege. Ein solcher sei jedoch vorliegend nicht gegeben. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin die besagte Auf- rechnung in der Veranlagung bewusst vorgenommen. Ein allfälliger inhalt- licher Fehler einer Verfügung, auf welchen sich die Beschwerdeführerin vorliegend berufe, stehe einer Berichtigung nicht offen und hätte mit einem ordentlichen Rechtsmittel geltend gemacht werden müssen.

E. 7 Mit Replik vom 22. Mai 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest und vertiefte ihre bisherigen Ausführungen. Im Nachtrag zur Replik vom 27. Mai 2019 änderte die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren, in- dem sie nun verlangte, dass die steuerrechtlichen Korrekturen von Fr. 25'400.-- auf Fr. 0.-- zu reduzieren seien.

E. 8 Am 29. Mai 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik.

- 5 -

E. 9 Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im angefochtenen Nichteintretensentscheid vom 5. März 2019 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. März 2019 be- treffend Revision der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung vom 6. No- vember 2018 für die Kantonssteuern 2017. Gemäss Art. 142 Abs. 3 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Revisionsentscheide der Steuerverwaltung innert 30 Ta- gen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weitergezogen werden. Demgegenüber können gemäss Art. 149 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) ge- gen die materielle Abweisung des Revisionsbegehrens bzw. den Nichtein- tretensentscheid die gleichen ordentlichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung resp. den früheren Entscheid ergriffen werden. Gegen Veranlagungsverfügungen betreffend direkte Bundessteuer kann der Steu- erpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben (Art. 132 Abs. 1 DBG). Für die Prüfung des Nichteintretensentscheids vom 5. März 2019 bezüglich der direkten Bun- dessteuer 2017 ist somit die Beschwerdegegnerin zuständig und nicht das angerufene Verwaltungsgericht. Den Akten kann denn auch entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin am 4. April 2019 hinsichtlich der di- rekten Bundessteuer 2017 bei der Beschwerdegegnerin gegen den er- wähnten Nichteintretensentscheid Einsprache erhob (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2019 S. 4).

- 6 - 1.2. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in ein- zelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG). Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich – da es der Beschwerdeführerin zumutbarer- weise schon im Rahmen des ordentlichen Einspracheverfahrens möglich gewesen wäre, geltend zu machen, dass die in der Verfügung vom 6. No- vember 2018 betreffend Kantonssteuern 2017 veranlagten Werte unrichtig seien bzw. die erfolgte Aufrechnung des privaten Mietzinsanteils zu hoch sei (vgl. E.4.2) – um ein offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel, weswe- gen die Zuständigkeit des Vorsitzenden als Einzelrichter gegeben ist. 1.3. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist lediglich zu prüfen, ob die Be- schwerdegegnerin zu Recht auf das Revisionsgesuch der Beschwerdefüh- rerin vom 18. Februar 2019 nicht eingetreten ist oder sie zu Unrecht einen entsprechenden Nichteintretensentscheid gefällt hat. Ausgeschlossen von der richterlichen Prüfung bleiben jene Rügen, welche die materielle Seite betreffen (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., Zürich 2013, § 147 Rz. 43). Soweit die Beschwer- deführerin die Anpassung der definitiven Veranlagungsverfügung vom 6. November 2018 betreffend Kantonssteuern 2017 beantragt, ist auf die Be- schwerde somit nicht einzutreten. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben vorliegend keinen Anlass zu Bemerkungen. Folglich ist im Rahmen der vorstehenden Ausführungen auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2. Streitgegenstand bildet demnach vorliegend einzig die Frage, ob die Be- schwerdegegnerin zu Recht die Voraussetzungen für eine Revision im Sinne von Art. 141 f. StG verneint hat. Kommt der Einzelrichter zum Schluss, dass auf das Revisionsgesuch hätte eingetreten werden müssen, ist die Beschwerde gutzuheissen und der Fall zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Andernfalls muss die Be- schwerde abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt werden

- 7 - (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., § 147 Rz. 43). Insbesondere ist im konkreten Fall zu prüfen, ob ein Anwendungsfall von Art. 141 Abs. 2 StG vorliegt, welcher eine Revision per se ausschliesst. 3.1. Die Voraussetzungen für eine Revision von rechtskräftigen Veranlagungs- verfügungen bezüglich kantonaler Steuern ergeben sich direkt aus Art. 141

f. StG, welcher gegenüber der allgemeinen Gesetzesbestimmung zur Re- vision von Entscheiden gemäss Art. 67 VRG als lex specialis zu betrachten ist, auch wenn eine weitgehende inhaltliche Übereinstimmung vorliegt. Dementsprechend kann zur Auslegung von Art. 141 f. StG auch Art. 67 VRG hilfsweise beigezogen werden, zumal es sich dabei um die Kodifizie- rung von diesbezüglich allgemein geltenden Verfassungsgrundsätzen han- delt. Darüber hinaus lehnt sich die Formulierung der Bestimmung über die Revision im kantonalen StG inhaltlich stark an diejenigen von Art. 147 DBG sowie Art. 51 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) an. 3.2. Gemäss Art. 141 Abs. 1 StG können rechtskräftige Veranlagungsverfügun- gen sowie Einsprache- und Beschwerdeentscheide auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn nachträglich erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel ent- deckt werden (lit. a) oder die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise Verfahrens- grundsätze verletzt hat (lit. b) oder ein Verbrechen oder Vergehen die Ver- fügung oder den Entscheid beeinflusst hat (lit. c). Die Revision ist gemäss Art. 141 Abs. 2 StG ausgeschlossen, wenn der Antragsteller bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend ma- chen können, was er als Revisionsgrund vorbringt. Bei Art. 141 Abs. 2 StG handelt es sich nach konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts um einen Nichteintretensgrund (vgl. PVG 1983 Nr. 85; Urteile des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden A 16 58 vom 26. April 2017 E.4b und A 13

- 8 - 36 vom 7. Januar 2014 E.2b). Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. a StG sind somit nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dem betroffenen Steuerpflichtigen zur Zeit der Veranlagung noch nicht be- kannt waren oder nicht beigebracht werden konnten und dieser seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist. An die Sorgfalt des Steuerpflichtigen bei der Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse sowie der Wahrnehmung seiner Rechte im Veranlagungsverfahren dürfen gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung einige Anforderungen gestellt werden. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er seine eigenen finanziellen Ver- hältnisse kennt und dass er die Veranlagungsverfügung nach Erhalt über- prüft und allfällige Mängel rechtzeitig rügt (vgl. StE 1998 B97.11 Nr. 14). Die Revisionsmöglichkeit von Entscheiden soll nicht die praktische Bedeu- tung der Rechtskraft von Steuerentscheiden aushöhlen, sondern in einzel- nen, sachlich begründeten Ausnahmefällen eine nachträgliche Korrektur ermöglichen. Die Revision dient nicht dem Zweck, vermeidbare Unterlas- sungen während des ordentlichen Verfahrens im Rahmen des Revisions- verfahrens nachholen zu können, selbst wenn an sich ein Revisionsgrund vorliegen würde. Aus diesem Grund muss der Steuerpflichtige, der die Re- vision eines rechtskräftigen Entscheids veranlassen will, nachweisen, dass es ihm trotz sorgfältiger Abklärungen nicht möglich war, die in Frage ste- hende Tatsache schon im Veranlagungsverfahren vorzubringen. Die Revi- sion ist also ausgeschlossen, wenn der Gesuchsteller den Revisionsgrund bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte gel- tend machen können (vgl. PVG 1994 Nr. 57; LOOSER, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 147 Rz. 24; je mit wei- teren Hinweisen).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1‘000.-- - 12 - - und den Kanzleiauslagen von Fr. 276.-- zusammen Fr. 1‘276.-- gehen zulasten der A._____ GmbH und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 19 14

4. Kammer Einzelrichter Racioppi und Hemmi als Aktuarin URTEIL vom 25. Juni 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ GmbH, vertreten durch B._____, Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Kantons- und direkte Bundessteuer (Revision)

- 2 - 1. Die A._____ GmbH mit Sitz in X._____ ist seit dem 1. Mai 2017 Mieterin eines Einfamilienhauses, wobei ein Teil der Mieträumlichkeiten privat ge- nutzt wird. 2. Am 14. August 2018 ging bei der Steuerverwaltung des Kantons Graubün- den (nachfolgend: Steuerverwaltung) die auf den 7. August 2018 datierte Steuererklärung 2017 der A._____ GmbH ein. Am 6. November 2018 er- liess die Steuerverwaltung die definitiven Veranlagungsverfügungen für die Kantonssteuern 2017 sowie die direkte Bundessteuer 2017. Dabei rech- nete die Steuerverwaltung jeweils einen Privatanteil von Fr. 25'400.-- für die private Nutzung der Mieträumlichkeiten hinzu. Die definitiven Veranla- gungsverfügungen vom 6. November 2018 erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. 3. Mit Eingabe vom 18. Februar 2019 reichte die A._____ GmbH der Steuer- verwaltung ein Revisionsgesuch ein. Sie beantragte, die definitiven Veran- lagungsverfügungen vom 6. November 2018 seien dahingehend zu korri- gieren, dass die Aufrechnung der Miete für die Privatnutzung von Fr. 25'400.-- auf Fr. 3'702.-- zu reduzieren sei. Begründend wurde ausge- führt, dass der Mietvertrag für das Einfamilienhaus am 30. März 2017 un- terzeichnet und ein monatlicher Mietzins von Fr. 4'750.-- (inkl. Nebenkos- ten) vereinbart worden sei. Am 1. Juni 2017 sei ein Untermietvertrag mit C._____ abgeschlossen worden, wobei ein monatlicher Mietzins von Fr. 1'500.-- (Bruttomiete) vereinbart worden sei. Am 1. Juli 2017 sei ein wei- terer Untermietvertrag mit der D._____ GmbH abgeschlossen worden. Die Mietzinsaufwendungen und -erträge seien in der Buchhaltung der A._____ GmbH ordentlich verbucht und die Steuererklärung sei fristgerecht einge- reicht worden. Zudem seien sämtliche Rückfragen der Steuerverwaltung fristgerecht beantwortet worden. Trotzdem habe die Steuerverwaltung in den definitiven Veranlagungsverfügungen 2017 eine Aufrechnung von Fr. 25'400.-- vorgenommen. Es seien nur Fr. 450.-- für die Geschäftsräume der A._____ GmbH und der D._____ GmbH steuerlich anerkannt worden,

- 3 - was realitätsfremd sei. Die Gesamtfläche des Mietobjekts betrage 273 m2. Die gesamte gewerblich genutzte Fläche liege bei 107.3 m2 und entspreche einem Mietzins von monatlich Fr. 2'266.-- (inkl. Nebenkosten und vier Park- plätze à je Fr. 100.--), was einer Monatsmiete von Fr. 1'133.-- pro Gesell- schaft entspreche. Der private Mietzinsanteil betrage somit Fr. 2'484.--, weshalb lediglich eine Aufrechnung von Fr. 3'702.-- legitim sei. 4. Mit Revisionsentscheid vom 5. März 2019 trat die Steuerverwaltung auf das Revisionsgesuch vom 18. Februar 2019 nicht ein. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die A._____ GmbH bei zumutbarer Sorg- falt bereits innerhalb der Einsprachefrist hätte geltend machen können, was sie nun vorbringe. 5. Am 28. März 2019 erhob die A._____ GmbH (nachfolgend: Beschwerde- führerin) gegen den Revisionsentscheid vom 5. März 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte sinn- gemäss, die Steuerverwaltung sei zu verpflichten, auf das Revisionsge- such vom 18. Februar 2019 einzutreten und es sei dem dort gestellten An- trag stattzugeben. Wie bereits im besagten Revisionsgesuch wurde im We- sentlichen geltend gemacht, dass für die gesamte gewerbliche Nutzung le- diglich Fr. 450.-- anerkannt und die restlichen Fr. 25'400.-- als Privatnut- zung der Mieträumlichkeiten aufgerechnet worden seien. 6. Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2019 beantragte die Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, so- weit darauf einzutreten sei. In Bezug auf die direkte Bundessteuer 2017 könne gegen den Revisionsentscheid vom 5. März 2019 bei der Beschwer- degegnerin Einsprache erhoben werden. Diesbezüglich sei das Verwal- tungsgericht somit nicht zuständig. Sodann sei die definitive Veranlagungs- verfügung für die Kantonssteuern 2017 vom 6. November 2018 schriftlich sowie mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen mitgeteilt und somit ord- nungsgemäss eröffnet worden. Die veranlagten Werte seien klar aus dieser

- 4 - Veranlagungsverfügung ersichtlich gewesen. Unter "Abweichungen ge- genüber Selbstdeklaration/Bemerkungen" sei ausdrücklich auf die Aufrech- nung von Fr. 25'400.-- hingewiesen worden. Zudem sei die Buchhalterin der Beschwerdeführerin mit der betreffenden Aufrechnung einverstanden gewesen. Gegen die besagte Veranlagungsverfügung habe die Beschwer- deführerin kein Rechtsmittel erhoben. Wenn sie trotz der klar ausgewiese- nen Abweichung von der Steuererklärung nichts unternehme, insb. die Rechtsmittelfrist unbenutzt verstreichen lasse, so habe sie die Folgen ihrer Sorgfaltspflichtverletzung selbst zu verantworten und zu tragen. Es wäre der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar gewesen, rechtzeitig, d.h. innerhalb der Frist, Einsprache zu erheben und geltend zu machen sowie zu belegen, dass die in der Verfügung vom 6. November 2018 ver- anlagten Werte nicht korrekt seien bzw. die Aufrechnung des privaten Miet- zinsanteils zu hoch sei. Schliesslich handle es sich nur um einen berichti- gungsfähigen Kanzleifehler, wenn seitens der Veranlagungsbehörde ein Mangel in der Willensäusserung vorliege. Ein solcher sei jedoch vorliegend nicht gegeben. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin die besagte Auf- rechnung in der Veranlagung bewusst vorgenommen. Ein allfälliger inhalt- licher Fehler einer Verfügung, auf welchen sich die Beschwerdeführerin vorliegend berufe, stehe einer Berichtigung nicht offen und hätte mit einem ordentlichen Rechtsmittel geltend gemacht werden müssen. 7. Mit Replik vom 22. Mai 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest und vertiefte ihre bisherigen Ausführungen. Im Nachtrag zur Replik vom 27. Mai 2019 änderte die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren, in- dem sie nun verlangte, dass die steuerrechtlichen Korrekturen von Fr. 25'400.-- auf Fr. 0.-- zu reduzieren seien. 8. Am 29. Mai 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik.

- 5 - 9. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im angefochtenen Nichteintretensentscheid vom 5. März 2019 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. März 2019 be- treffend Revision der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung vom 6. No- vember 2018 für die Kantonssteuern 2017. Gemäss Art. 142 Abs. 3 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Revisionsentscheide der Steuerverwaltung innert 30 Ta- gen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weitergezogen werden. Demgegenüber können gemäss Art. 149 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) ge- gen die materielle Abweisung des Revisionsbegehrens bzw. den Nichtein- tretensentscheid die gleichen ordentlichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung resp. den früheren Entscheid ergriffen werden. Gegen Veranlagungsverfügungen betreffend direkte Bundessteuer kann der Steu- erpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben (Art. 132 Abs. 1 DBG). Für die Prüfung des Nichteintretensentscheids vom 5. März 2019 bezüglich der direkten Bun- dessteuer 2017 ist somit die Beschwerdegegnerin zuständig und nicht das angerufene Verwaltungsgericht. Den Akten kann denn auch entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin am 4. April 2019 hinsichtlich der di- rekten Bundessteuer 2017 bei der Beschwerdegegnerin gegen den er- wähnten Nichteintretensentscheid Einsprache erhob (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2019 S. 4).

- 6 - 1.2. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in ein- zelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG). Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich – da es der Beschwerdeführerin zumutbarer- weise schon im Rahmen des ordentlichen Einspracheverfahrens möglich gewesen wäre, geltend zu machen, dass die in der Verfügung vom 6. No- vember 2018 betreffend Kantonssteuern 2017 veranlagten Werte unrichtig seien bzw. die erfolgte Aufrechnung des privaten Mietzinsanteils zu hoch sei (vgl. E.4.2) – um ein offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel, weswe- gen die Zuständigkeit des Vorsitzenden als Einzelrichter gegeben ist. 1.3. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist lediglich zu prüfen, ob die Be- schwerdegegnerin zu Recht auf das Revisionsgesuch der Beschwerdefüh- rerin vom 18. Februar 2019 nicht eingetreten ist oder sie zu Unrecht einen entsprechenden Nichteintretensentscheid gefällt hat. Ausgeschlossen von der richterlichen Prüfung bleiben jene Rügen, welche die materielle Seite betreffen (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., Zürich 2013, § 147 Rz. 43). Soweit die Beschwer- deführerin die Anpassung der definitiven Veranlagungsverfügung vom 6. November 2018 betreffend Kantonssteuern 2017 beantragt, ist auf die Be- schwerde somit nicht einzutreten. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben vorliegend keinen Anlass zu Bemerkungen. Folglich ist im Rahmen der vorstehenden Ausführungen auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2. Streitgegenstand bildet demnach vorliegend einzig die Frage, ob die Be- schwerdegegnerin zu Recht die Voraussetzungen für eine Revision im Sinne von Art. 141 f. StG verneint hat. Kommt der Einzelrichter zum Schluss, dass auf das Revisionsgesuch hätte eingetreten werden müssen, ist die Beschwerde gutzuheissen und der Fall zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Andernfalls muss die Be- schwerde abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt werden

- 7 - (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., § 147 Rz. 43). Insbesondere ist im konkreten Fall zu prüfen, ob ein Anwendungsfall von Art. 141 Abs. 2 StG vorliegt, welcher eine Revision per se ausschliesst. 3.1. Die Voraussetzungen für eine Revision von rechtskräftigen Veranlagungs- verfügungen bezüglich kantonaler Steuern ergeben sich direkt aus Art. 141

f. StG, welcher gegenüber der allgemeinen Gesetzesbestimmung zur Re- vision von Entscheiden gemäss Art. 67 VRG als lex specialis zu betrachten ist, auch wenn eine weitgehende inhaltliche Übereinstimmung vorliegt. Dementsprechend kann zur Auslegung von Art. 141 f. StG auch Art. 67 VRG hilfsweise beigezogen werden, zumal es sich dabei um die Kodifizie- rung von diesbezüglich allgemein geltenden Verfassungsgrundsätzen han- delt. Darüber hinaus lehnt sich die Formulierung der Bestimmung über die Revision im kantonalen StG inhaltlich stark an diejenigen von Art. 147 DBG sowie Art. 51 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) an. 3.2. Gemäss Art. 141 Abs. 1 StG können rechtskräftige Veranlagungsverfügun- gen sowie Einsprache- und Beschwerdeentscheide auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn nachträglich erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel ent- deckt werden (lit. a) oder die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise Verfahrens- grundsätze verletzt hat (lit. b) oder ein Verbrechen oder Vergehen die Ver- fügung oder den Entscheid beeinflusst hat (lit. c). Die Revision ist gemäss Art. 141 Abs. 2 StG ausgeschlossen, wenn der Antragsteller bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend ma- chen können, was er als Revisionsgrund vorbringt. Bei Art. 141 Abs. 2 StG handelt es sich nach konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts um einen Nichteintretensgrund (vgl. PVG 1983 Nr. 85; Urteile des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden A 16 58 vom 26. April 2017 E.4b und A 13

- 8 - 36 vom 7. Januar 2014 E.2b). Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. a StG sind somit nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dem betroffenen Steuerpflichtigen zur Zeit der Veranlagung noch nicht be- kannt waren oder nicht beigebracht werden konnten und dieser seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist. An die Sorgfalt des Steuerpflichtigen bei der Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse sowie der Wahrnehmung seiner Rechte im Veranlagungsverfahren dürfen gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung einige Anforderungen gestellt werden. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er seine eigenen finanziellen Ver- hältnisse kennt und dass er die Veranlagungsverfügung nach Erhalt über- prüft und allfällige Mängel rechtzeitig rügt (vgl. StE 1998 B97.11 Nr. 14). Die Revisionsmöglichkeit von Entscheiden soll nicht die praktische Bedeu- tung der Rechtskraft von Steuerentscheiden aushöhlen, sondern in einzel- nen, sachlich begründeten Ausnahmefällen eine nachträgliche Korrektur ermöglichen. Die Revision dient nicht dem Zweck, vermeidbare Unterlas- sungen während des ordentlichen Verfahrens im Rahmen des Revisions- verfahrens nachholen zu können, selbst wenn an sich ein Revisionsgrund vorliegen würde. Aus diesem Grund muss der Steuerpflichtige, der die Re- vision eines rechtskräftigen Entscheids veranlassen will, nachweisen, dass es ihm trotz sorgfältiger Abklärungen nicht möglich war, die in Frage ste- hende Tatsache schon im Veranlagungsverfahren vorzubringen. Die Revi- sion ist also ausgeschlossen, wenn der Gesuchsteller den Revisionsgrund bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte gel- tend machen können (vgl. PVG 1994 Nr. 57; LOOSER, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 147 Rz. 24; je mit wei- teren Hinweisen). 4.1. Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Nichteintretensent- scheid vom 5. März 2019 das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Re- vision. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass es der Beschwer- deführerin ohne Weiteres möglich gewesen wäre, rechtzeitig, d.h. inner-

- 9 - halb der Frist, Einsprache zu erheben und geltend zu machen sowie zu belegen, dass die in der Verfügung vom 6. November 2018 betreffend Kan- tonssteuern 2017 veranlagten Werte nicht korrekt seien bzw. die erfolgte Aufrechnung des privaten Mietzinsanteils zu hoch sei. 4.2. Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdegegnerin am

6. November 2018 die definitive Veranlagungsverfügung zu den Kantons- steuern 2017 erliess (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 3 S. 1). Diese Veranlagungsverfügung wurde der Beschwerdeführerin ordnungs- gemäss, d.h. schriftlich sowie mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, eröffnet (vgl. Art. 132 Abs. 1 StG) (vgl. Bg-act. 3). Sodann ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin vor der Beschwerdegegnerin nie erklärte, ge- gen die besagte Veranlagungsverfügung Einsprache zu erheben, weshalb sie in Rechtskraft erwuchs. Ferner ist aus der definitiven Veranlagungsver- fügung bezüglich Kantonssteuern 2017 vom 6. November 2018 auf den ersten Blick ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin einen Privatanteil von Fr. 25'400.-- für die private Nutzung der Mieträumlichkeiten hinzurech- nete (vgl. Bg-act. 3 S. 1). Unter dem Titel "Abweichungen gegenüber Selbstdeklaration/Bemerkungen" wurde die Beschwerdeführerin ausser- dem explizit auf die erwähnte Aufrechnung aufmerksam gemacht (vgl. Bg- act. 3 S. 2). Der Beschwerdeführerin hätte dementsprechend bei der Über- prüfung der besagten Veranlagungsverfügung auffallen müssen, dass ̶ wie sie behauptet ̶ der private Mietzinsanteil zu hoch veranlagt worden war. Es wäre der Beschwerdeführerin somit schon im ordentlichen Rechtsmit- telverfahren, d.h. innert der 30-tägigen Frist, möglich gewesen, gegen die definitive Veranlagungsverfügung betreffend Kantonssteuern 2017 vom 6. November 2018 Einsprache zu erheben. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Einsprachefrist trotz der klar aus der erwähnten Veranlagungsverfügung hervorgehenden Abweichung von der Selbstde- klaration unbenutzt verstreichen liess, trifft sie das alleinige Verschulden daran und sie hat die Folgen ihrer Sorgfaltspflichtverletzung selber zu ver- antworten und zu tragen. Vor diesem Hintergrund erhellt, dass die Be-

- 10 - schwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch der Beschwer- deführerin vom 18. Februar 2019 eingetreten ist. 5.1. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor, dass gemäss Art. 150 DBG Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräf- tigen Verfügungen und Entscheiden innert fünf Jahren berichtigt werden könnten. 5.2. In Bezug auf die Kantonssteuern wird die Berichtigung in Art. 144 StG ge- regelt. Danach sind Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräfti- gen Verfügungen und Entscheiden innert fünf Jahren seit der Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde zu berichtigen, der sie un- terlaufen sind (Abs. 1). Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass rechtskräftige Verfügungen und Entscheide, die aufgrund eines blos- sen "Kanzleifehlers" den wirklichen Willen der betreffenden Steuer- oder Steuergerichtsbehörde unzutreffend zum Ausdruck bringen, möglichst formlos korrigiert werden können. Berichtigungsfähige Kanzleifehler haben den Ausdruck des Verfügungsinhalts und des behördlichen Willens, also die Willensäusserung zum Gegenstand. Es geht damit um die Klarstellung eines Erklärungsirrtums, in welchem sich die Veranlagungsbehörde be- fand. Kennzeichnend für Kanzleifehler ist, dass sie bei der behördlichen "Handarbeit" auftreten. Solchen Unstimmigkeiten stehen die Fehler bei der "Kopfarbeit" gegenüber. Ein inhaltlicher Fehler der Verfügung und damit der Willensbildung der Veranlagungsbehörde liegt vor, wenn die Verfügung auf einer unzutreffenden tatbeständlichen oder rechtlichen Würdigung be- ruht, ungeachtet dessen, ob für die steuerpflichtige Person erkennbar ist, dass die Behörde sich in einem Sach- oder Rechtsirrtum und damit einem eigentlichen Grundlagenirrtum befand. Derartige Veranlagungsfehler sind nicht berichtigungsweise, sondern im Rechtsmittelweg geltend zu machen (vgl. ZWEIFEL/CASANOVA/BEUSCH/ HUNZIKER, Schweizerisches Steuerver- fahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, § 26 Rz. 92).

- 11 - 5.3. Vorliegend liegt kein Mangel in der Willensäusserung der Beschwerdegeg- nerin vor. Die Beschwerdegegnerin nahm die Hinzurechnung des Privatan- teils von Fr. 25'400.-- für die private Nutzung der Mieträumlichkeiten in der definitiven Veranlagungsverfügung betreffend Kantonssteuern 2017 vom 6. November 2018 bewusst vor. Mit dieser Aufrechnung brachte die Be- schwerdegegnerin ihren wirklichen Willen zutreffend zum Ausdruck. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte inhaltliche Fehler der be- sagten Veranlagungsverfügung steht nach dem vorstehend Gesagten ei- ner Berichtigung gestützt Art. 144 Abs. 1 StG nicht offen. 6. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StG zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch der Beschwer- deführerin vom 18. Februar 2019 eingetreten ist. Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen steht in der Regel keine Parteientschädigung zu, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigt, von die- sem Grundsatz abzuweichen. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1‘000.--

- 12 -

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 276.-- zusammen Fr. 1‘276.-- gehen zulasten der A._____ GmbH und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]